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Die Kurzzeitpflege

Bei bestehender Pflegebedürftigkeit kann es aus unterschiedlichsten Gründen zu Situationen kommen, in denen die adäquate Betreuung des Kranken plötzlich nicht mehr gewährleistet ist. Für derartige Fälle besteht nach dem Sozialgesetzbuch ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für Kurzzeitpflege in einer von den Pflegekassen zugelassenen Einrichtung oder gleichwertige Betreuung in der häuslichen Umgebung.

Unterschiedliche Formen der Kurzzeitpflege

In den meisten Fällen besteht Kurzzeitpflege in einem zeitlich begrenzten vollstationären Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim. Die Verweildauer ist dabei auf 28 Tage pro Kalenderjahr beschränkt und wurde bisher nur für Antragsteller genehmigt, bei denen während der vergangenen 12 Monate vor Antragstellung mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 1 vorlag.
Ab 2013 kann eine Kurzzeitpflege auch für Personen beantragt werden, die noch keiner Pflegestufe zugeordnet sind, bei denen aber ein erheblicher Betreuungsbedarf nachweisbar ist (Demenzkranke).
Eine Kurzzeitpflege muss jedoch nicht zwingend durch einen vollstationären Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim erfolgen. Unter bestimmten Bedingungen ist auch die Übernahme durch einen ambulanten Pflegedienst möglich, wenn dies sinnvoller ist oder den Wünschen des Antragstellers eher entspricht.
Für Pflegebedürftige, die mobil und nicht bettlägerig sind, gibt es zudem die Möglichkeit der teilstationären Kurzzeitpflege in einer Tagesklinik.

Kostenübernahme bei Kurzzeitpflege

Die Kosten für alle anfallenden Aufwendungen in den Bereichen Grund- und Behandlungspflege sowie soziale Betreuung werden von der zuständigen Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag von derzeit 1550.- Euro pro Jahr übernommen. Alle weiteren für den stationären Aufenthalt anfallenden Kosten wie Unterbringung, Verpflegung und Investitionskostenumlage sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen, ebenso wie eventuell anfallende Hin- und Rücktransportkosten.

Eine Kurzzeitpflege kann erforderlich sein, wenn:

  • die zuständige Pflegeperson durch Unfall, Krankheit, Kur oder Urlaub verhindert ist.
  • der Antragsteller alleinstehend ist und sich nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht selbst ausreichend versorgen kann.
  • sich der bestehende Pflegebedarf plötzlich erhöht und eine kurzfristige intensive Betreuung durch Fachkräfte einen Krankenhausaufenthalt verhindert.
  • im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung umfangreichere Umbau- oder zeitaufwendige Organisationsmaßnahmen für die weitere häusliche Betreuung notwendig sind.
  • nach einer Rehabilitationsmaßnahme übergangsweise noch Betreuung durch Fachkräfte nötig ist.
  • eine akute Pflegekrise eintritt, weil pflegende Angehörige mit der Situation physisch oder psychisch überfordert sind.
  • noch unklar ist, ob eine dauerhafte Unterbringung in vollstationärer Pflege angebracht ist.

Auch als Überbrückungsmaßnahme kann eine Kurzzeitpflege herangezogen werden, wenn z. B. der Umzug in eine vollstationäre Einrichtung nötig ist, ein geeigneter Heimplatz jedoch noch gesucht wird.
Eltern eines pflegebedürftigen Kindes, die eine Kurzzeitpflege beantragen, können dabei auch auf Pflegeeinrichtungen zurückgreifen, die keinen Versorgungsvertrag mit der zuständigen Pflegekasse haben. Entscheidend sind in diesem Fall die besonderen Betreuungsansprüche des Kindes, die in Seniorenpflegeeinrichtungen in der Regel nicht erfüllt werden können.

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