Sterbehilfe in Deutschland
Kaum eine Diskussion wird in der Bundesrepublik emotionaler geführt als die Sterbehilfe. Gegner wie Befürworter der Sterbehilfe liefern sich seit vielen Jahren eine leidenschaftliche Diskussion um dieses Thema, ohne dabei sachlich zu bleiben. Vergessen wird bei der Diskussion um die Sterbehilfe häufig, das es verschiedene Formen gibt. Während die aktive Euthanasie verboten ist, bleiben andere Formen ohne Strafverfolgung.
Die Formen der Sterbehilfe
Unterschieden wird zwischen vier Formen der Euthanasie. Strafbar ist nach aktuellem deutschen Gesetz nur die aktive Sterbehilfe.
Das vorsätzliche Beenden eines Leben durch die aktive Tötung wird als aktive Euthanasie bezeichnet. Sie ist der Tötung gleichgestellt und in Deutschland untersagt. Das Töten auf Verlangen ist nach § 216 StGB verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Vor Gericht wird dabei schon berücksichtigt, das sich die Täter häufig in einem Gewissenskonflikt befinden und meist auf Verlangen des Opfers handeln. Eine Straffreiheit hat es in Deutschland bisher aber noch nie gegeben.
Die aktive Sterbehilfe wird bundesweit immer wieder kontrovers diskutiert, in anderen Ländern ist sie erlaubt. Eine liberale Haltung haben beispielsweise die deutschen Nachbarländer Belgien, die Niederlande oder die Schweiz.
Die weiteren Formen der Euthanasie
Die folgenden Möglichkeiten, einen Freitod zu ermöglichen oder zu unterstützen, sind grundsätzlich ohne rechtliche Folgen für den Unterstützer. Unter bestimmten Situationen oder auch für Ärzte gibt es aber Ausnahmen.
Passive Sterbehilfe
Unter den Begriff der passiven Euthanasie versteht man das Unterlassen von notwendigen Maßnahmen zur Lebenserhaltung auf Verlangen des Betroffenen. Diese Form der Sterbehilfe ist keine Tötung auch Verlangen, auch wenn das Ende der Maßnahme zum Tode führt.
In einem Urteil hat das Landgericht Ravensberg entschieden, das jemand, „der diesem Verlangen nachkommt“ nicht tötet, sondern Beistand zum Sterben liefert. Dieses Urteil war richtungsweisend, da es erstmals auch ganz präzise Ärzte davon befreite, immer den Lebenserhalt von Patienten verfolgen zu müssen. Ist das Verlangen festgehalten, liegt kein Straftatbestand vor.
Indirekte Sterbehilfe
Mitte der 90er Jahre befasste sich das oberste deutsche Gericht mit der indirekten Euthanasie und befand auch sie für zulässig. Bei dieser Form der Sterbehilfe handelt der Mediziner im Sinne des Patienten und lindert dessen Schmerzen mit einem Medikament. Es ist zur Linderung dessen Schmerzsymptome zulässig, auch wenn es „als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann“. Die indirekte Euthanasie ist in Deutschland daher grundsätzlich zulässig.
Beihilfe zum Selbsttod
Der Suizid ist in Deutschland entgegen weitläufiger Meinung keine Straftat, daher kann auch die Beihilfe zum Suizid keine Straftat darstellen. Ist ein Patient im vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeit und befindet sich nicht in einer besonderen Ausnahmesituation, ist die Beihilfe zu dessen Selbsttötung keine Straftat.
Für Privatpersonen ergeben sich durch die Unterstützung keine rechtlichen Folgen, für Ärzte ist die Beihilfe zum Suizid durch standesrechtliche Sonderregelungen nicht zulässig und verstößt gegen den selbst auferlegten Berufsethos.