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Steuererleichterungen bei der Pflege

Dauerhafte Pflegebedürftigkeit betrifft in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen mehr als zwei Millionen Menschen und weit über 70% von ihnen werden im eigenen Heim von Angehörigen betreut. Um diese zu entlasten, hat der Staat neben einem zusätzlichen Rentenanspruch auch die Möglichkeit für Steuererleichterungen geschaffen.
Viele wissen jedoch nicht, dass diese nicht nur vom Pflegebedürftigen, sondern unter bestimmten Bedingungen auch vom Pflegenden in Anspruch genommen werden können.
Tatsächliche Pflegeaufwendungen wie Kosten für Heimunterbringung, ambulante Pflege, Hilfsmittel und Arzneien können direkt einkommensteuermindernd genutzt, als Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastung eingetragen werden.
Im einzelnen gibt es drei unterschiedliche Varianten, pflegerelevante Ausgaben geltend zu machen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit einer steuerlichen Entlastung durch das Absetzen bestimmter Dienstleistungen für anfallende Arbeiten im Haushalt. Dazu gehören neben Betreuungs- und Pflegeleistungen auch die Zubereitung der Mahlzeiten, Reinigung der Wohnräume, Wäschepflege, Gartenarbeit, Einkauf und Begleitung zu Arztterminen etc.
Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung können Kosten in Höhe von 600 Euro jährlich geltend gemacht werden. Werden sozialversicherte Haushaltshilfen oder Hilfsdienste beschäftigt, steigt die abschreibbare Summe auf bis zu 4000 Euro pro Jahr.
Angehörige können unter bestimmten Bedingungen 20% der Kosten von der Steuer absetzen, wenn sie für die Pflege und Betreuung aufkommen und Auftraggeber der Leistungen ist. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Pflegebedürftigen (oder des Auftraggebers, bei dem der Pflegebedürftige wohnt) erbracht werden und die Bezahlung hat gegen Rechnung und per Überweisung zu erfolgen. Kostenerstattungen durch die Pflegeversicherung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Pflegende Personen, die für ihre Arbeit regelmäßig ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung vom Pflegebedürftigen erhalten, können zusätzliche Kosten, die über diese Summen hinaus gehen, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen. In diesem Fall setzt das Finanzamt allerdings eine bestimmte zumutbare Eigenbelastung an. Als Kostennachweis gelten gesammelte Einzelbelege und Rechnungen, Erstattungsbeträge der Pflegekasse sind abzuziehen. Um dieses aufwendigere Verfahren zu vereinfachen, kann auch der entsprechende Pauschbetrag in Anspruch genommen werden.

Pflegepauschbetrag

Hierbei handelt es sich um eine Summe von 924 Euro, die Pflegende für die Vollzeitbetreuung einer ständig hilfsbedürftigen Person mit Pflegestufe III beanspruchen können, sofern sie für ihre erbrachten Pflegeleistungen kein Einkommen erzielen.
Dabei ist es egal, ob der Pflegebedürftige in seiner eigenen Wohnung oder zu Hause bei der pflegenden Person betreut wird. Auch wenn der Betroffene wochentags in einer Pflegeeinrichtung lebt und nur am Wochenende nach Hause geholt und dort betreut wird, kann der Pflegende diesen Pauschbetrag beanspruchen.
Da der Pauschbetrag ein Beitrag zu steuerlichen Entlastung und Vereinfachung ist, müssen keine Einzelkosten mittels Belegen nachgewiesen werden. Für die Gewährung des Pflegepauschbetrages ist es nicht notwendig, dass der Pflegende und die betreute Person in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen.
Der Pauschbetrag in voller Höhe wird nur einmal gewährt. Übernehmen mehrere Personen die Pflege und Betreuung, dann ist der Pauschbetrag entsprechend aufzuteilen.

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