Krankenkassen Unterstützung

Pflegestufen – die Treppe zur Finanzierung von Pflegebedürftigkeit

Zur Ermittlung des Pflegebedarfs (§ 18 SGB XI) wird die Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) eines Menschen in sogenannte Pflegestufen (§ 15 SGB XI) eingeteilt und in den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien für die Pflegekassen und den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) verbindlich festgehalten.

Pflegefachkräfte und Ärzte des MDK erstellen ein Gutachten zur Festlegung der Pflegestufe. Es wird festgelegt, welche Hilfeformen der Pflegebedürftige benötigt und entsprechend dann der erforderliche Zeitaufwand bestimmt.

Also wird die Pflegestufe, nach benötigter Hilfeform bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), plus hauswirtschaftlicher Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Waschen) und dem entsprechenden Zeitaufwand ermittelt.

Die Hilfeformen unterteilen sich folgendermaßen:

  • Unterstützung
  • Teilübernahme
  • Beaufsichtigung
  • Anleitung
  • vollständige Übernahme

Die Krankengeschichte sowie Gutachten und Zeugnisse der behandelnden Ärzte fließen in die Begutachtung mit ein.

Aufgrund dieses Gutachtens des MDK entscheidet dann die Pflegekasse über die entsprechende Pflegestufe. Die Einteilung erfolgt in Stufe I, II oder III. Daneben gibt es eine Härtefallregelung und für Demenzkranke greift Stufe 0.

Pflegestufe I
erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • Hilfebedarf mindestens einmal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Pflegebereichen.
  • Mehrfache Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Mindestens neunzig Minuten Zeitaufwand täglich, davon sechsundvierzig Minuten für die Grundpflege.
Pflegestufe II
schwer Pflegebedürftige
  • Hilfebedarf mindestens dreimal täglich in einem oder mehreren Pflegebereichen.
  • Mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Pflegezeit mindestens einhundertachtzig Minuten täglich, davon mindestens einhundertzwanzig Minuten für die Grundpflege.
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftige
  • Hilfebedarf bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung bei Tag und Nacht.
  • Mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Pflegezeit mindestens dreihundert Minuten, davon mindestens zweihundertvierzig für die Grundpflege.
Pflegestufe III
Härtefall – Schwerstpflegebedürftige mit hohem Pflegeaufwand
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 mit höherem Pflegebedarf.
  • Übernahme der Grundpflege Tag und Nacht von mehreren Pflegekräften erforderlich.
  • Pflegebedürftige mit mindestens sechs Stunden Pflegebedarf pro Tag.
  • Ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich.
  • Bei verschiedenen Diagnosen, zum Beispiel Krebs, Demenz, Mehrfach-Erkrankungen im Endstadium.
Pflegestufe III
Pflegestufe 0
  • Bei Pflegebedürftigen mit psychischen oder demenziellen Erkrankungen, mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, ohne die Kriterien einer Pflegestufe zu erfüllen (nach der Pflegereform 2008).
  • Begutachtung der eingeschränkten Alltagskompetenz durch den MDK.

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG):

  • Kernaussage – höhere Leistungen für Demenzkranke der Pflegestufe 0, I oder II.
  • Für die Betreuung durch Angehörige oder einen Pflegedienst.
  • Nicht bei stationärer Betreuung.

Die Pflegekasse übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten, daher ist die Höhe der Pflegestufe von großer Bedeutung. Es empfiehlt sich, die erbrachten Hilfeformen und auch den entsprechenden Zeitaufwand, in einem Pflege-Tagebuch zu dokumentieren, um eine adäquate und höchstmögliche Einstufung zu erhalten.

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