Zur Ermittlung des Pflegebedarfs (§ 18 SGB XI) wird die Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) eines Menschen in sogenannte Pflegestufen (§ 15 SGB XI) eingeteilt und in den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien für die Pflegekassen und den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) verbindlich festgehalten.
Pflegefachkräfte und Ärzte des MDK erstellen ein Gutachten zur Festlegung der Pflegestufe. Es wird festgelegt, welche Hilfeformen der Pflegebedürftige benötigt und entsprechend dann der erforderliche Zeitaufwand bestimmt.
Also wird die Pflegestufe, nach benötigter Hilfeform bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), plus hauswirtschaftlicher Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Waschen) und dem entsprechenden Zeitaufwand ermittelt.
Die Hilfeformen unterteilen sich folgendermaßen:
- Unterstützung
- Teilübernahme
- Beaufsichtigung
- Anleitung
- vollständige Übernahme
Die Krankengeschichte sowie Gutachten und Zeugnisse der behandelnden Ärzte fließen in die Begutachtung mit ein.
Aufgrund dieses Gutachtens des MDK entscheidet dann die Pflegekasse über die entsprechende Pflegestufe. Die Einteilung erfolgt in Stufe I, II oder III. Daneben gibt es eine Härtefallregelung und für Demenzkranke greift Stufe 0.
Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit |
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Pflegestufe II schwer Pflegebedürftige |
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Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftige |
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Pflegestufe III Härtefall – Schwerstpflegebedürftige mit hohem Pflegeaufwand |
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Pflegestufe III Pflegestufe 0 |
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Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG):
- Kernaussage – höhere Leistungen für Demenzkranke der Pflegestufe 0, I oder II.
- Für die Betreuung durch Angehörige oder einen Pflegedienst.
- Nicht bei stationärer Betreuung.
Die Pflegekasse übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten, daher ist die Höhe der Pflegestufe von großer Bedeutung. Es empfiehlt sich, die erbrachten Hilfeformen und auch den entsprechenden Zeitaufwand, in einem Pflege-Tagebuch zu dokumentieren, um eine adäquate und höchstmögliche Einstufung zu erhalten.